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Allgemeine Geschäftsbedingungen der All Service Sicherheitsdienste GmbH

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Regelungen sind Bestandteil zwischen All Service Sicherheitsdienste GmbH (All Service) und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag. Mit diesem werden die von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen zunächst geregelt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den nachfolgenden Regelungen und dem Inhalt des geschlossenen Vertrages gilt zunächst die Regelung des Vertrages.

1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbezie-hungen mit Unternehmen im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGG), juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

1.3. Abweichende Regelungen wie auch allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter sind nur ver-bindlich, wenn ihrer Geltung ausdrücklich von All Service zugestimmt wird.

2. Weisungsrecht

2.1. Die Auswahl der von der Firma All Service eingesetzten Mitarbeiter und das Weisungsrecht liegen alleine bei der Firma All Service. Der Auftraggeber wird davon absehen, die Mitarbeiter der Firma All Service in den eigenen Betrieb einzugliedern oder ihnen Weisungen zu erteilen.

2.2. Das von der Firma All Service eingesetzte Personal ist nicht bevollmächtigt mit Wirkung für die Firma All Service zu handeln und damit weder vertretungs- noch empfangsberechtigt.

3. Ausführung durch Dritte

Die Firma All Service ist berechtigt, die geschuldete Leistung ganz oder teilweise durch Dritte (Subunternehmer) ausführen zu lassen und darf hierbei aber nur zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 34a GeWo zugelassene und zuverlässige Unternehmen bedienen.

4. Vertragsdauer

4.1. Die Vertragsdauer wird im geschlossenen (Dienstleistungs-) Vertrag geregelt.

4.2. Der Auftraggebers kann bei Verkauf oder Aufgabe des Bewachungsobjektes das Vertrags-verhältnis mit einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen; bei einer Standortverlegung von weniger als 50 km, gemessen vom ursprünglichen Bewachungsort, ist die Kündigung des Vertragsverhältnisses unzulässig.

4.3. Gibt die Firma All Service den Wachbezirk auf oder verändert sie ihn, so ist sie ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

4.4. Ist der Dienstleistungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so ist die Kündigung durch beide Vertragsparteien schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

4.5. Eine Kündigung des Dienstleistungsvertrages aus wichtigem Grunde ist bei Vorliegen ent-sprechender Gründe jederzeit möglich.

4.6. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

5. Rechtsnachfolge

Bei Änderung der Rechtsverhältnisse des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den  Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange des Auftraggebers abgestellt war.

6. Beanstandungen

Beanstandungen jeder Art sind unverzüglich schriftlich der Geschäftsleitung der Firma All Service zwecks Abhilfe schriftlich mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, so kann der Auftraggeber keine Rechte hieraus herleiten.

7. Bewachungsentgelt

7.1. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, dass zwischen den Parteien im Dienstleistungsvertrag vereinbarte Entgelt monatlich im Voraus innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

7.2. Die Firma All Service ist hinsichtlich des mit dem Auftraggeber vereinbarten Entgeltes für die Dauer von 12 Monaten ab Vertragsunterzeichnung gebunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Im Falle der Erhöhung von Lohnkosten aufgrund einer Tariferhöhung des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen und/oder der Erhöhung von Lohnnebenkosten oder der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes ist das Entgelt zwischen den Vertragsparteien neu zu verhandeln.

8. Haftung

8.1. Für Schadensersatzansprüche haftet die Firma All Service nur eingeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig aufgrund unmittelbarer Kausalität zu vertreten sind bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit für jede Art von Fahrlässigkeit darüber hinaus nur nach Maßgabe von Gefährdungstatbeständen. Für sonstige schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet die Firma All Service - gleich aus welchem Rechtsgrund – nur vertragstypische, d. h. aus objektiver Sicht vorhersehbarer Schäden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet die Firma All Service nicht. Dies gilt insbesondere für Sach- und Vermögensschäden.

8.2. Die Haftung der Firma All Service ist mit nachfolgenden Haftungshöchstgrenzen beschränkt:

a) Sach- und Vermögensschäden   10.000.000,00 €
b) für Vermögensschäden laut Bundesdatenschutzgesetz   250.000,00 €
c) für das Abhandenkommen von fremden, berufsbezogenen Schlüsseln   500.000,00 €
d) für das Abhandenkommen bewachter Sachen   500.000,00 €.

9. Vertragsaufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

9.1. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit ihm gegenüber der Firma All Service zustehenden Forderungen nur dann berechtigt, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9.2. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenrecht aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10. Datenspeicherung

Geschäftsnotwendige Daten werden im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, elektronisch gespeichert, verarbeitet und verwaltet.

11. Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand und Schriftform

11.1. Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages sowie vorstehender Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, was ebenfalls für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gilt.

11.2. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Regelungen ist unter Anwendung des § 157 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Regelung zu finden, die dem beiderseitigem Interesse der Vertragsparteien am nächsten kommt.

11.3. Für die Durchführung des Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.4. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag als Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart.