Allgemeine Geschäftsbedingungen der All Service Personaldienstleistungs-GmbH

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1.Die nachfolgenden Regelung sind Bestandteil zwischen All Service Personaldienstleistungs-GmbH (All Service) und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag. Mit diesem werden die von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen zunächst geregelt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den nachfolgenden Regelungen und dem Inhalt des geschlossenen Vertrages gilt zunächst die Regelung des Vertrages.

1.2.Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

1.3.Abweichende Regelungen wie auch allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter sind nur verbindlich, wenn ihrer Geltung von All Service ausdrücklich zugestimmt wird.

2. Vertrag

All Service Personaldienstleistungs-GmbH (Verleiher) überlässt seine Mitarbeiter auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) an seine Kunden (Entleiher). Die Erlaubnis wurde am 14.06.2007 gemäß Art. 1 § 1 AÜG durch das Landesarbeitsamt Hessen in Frankfurt am Main erteilt.

3. Pflichten des Entleihers

3.1. Der Entleiher hat alle für seinen Betrieb geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes, insbesondere hinsichtlich Arbeitssicherheit und Arbeitszeit auch gegenüber den Mitarbeitern des Verleihers einzuhalten.

3.2. Gegebenenfalls hat der Entleiher die entliehenen Mitarbeiter des Verleihers vor Arbeitsantritt in die Unfallverhütungsvorschriften einzuweisen, die bei Ausübung der Tätigkeit zu beachten sind. Eine eventuell erforderliche Sicherheits- und Schutzausrüstung stellt der Entleiher den Mitarbeitern des Verleihers unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung.

3.3. Der Entleiher gewährt dem Verleiher jederzeit den Zutritt zum Tätigkeitsort des Verleihers zum Zwecke der Durchführung sicherheitstechnischer Kontrollen. Im Falle von Arbeitsunfällen von Mitarbeitern des Verleihers wird der Entleiher dem Verleiher unverzüglich Meldung geben und ihm die für die Unfallanzeige benötigten Auskünfte unaufgefordert und schriftlich erteilen.

4. Zuschläge

4.1. Über die vertraglich vereinbarten Stundensätze hinaus werden folgende Zuschläge für Überstunden, Arbeit an Sonn- und Feiertagen und Nachtarbeit vereinbart:

  • ab 41 bis 50 Std./Wo. oder ab 8 bis 10 Std./tägl. 25%
  • Sonntagsarbeit 50%
  • Feiertagsarbeit 100%
  • Nachtarbeit von 23:00 bis 06:00 Uhr 25%

4.2. Beim Zusammentreffen von verschiedenen Zuschlägen wird nur der höhere Zuschlag der Abrechnung zugrunde gelegt.

5. Tätigkeitsnachweise

5.1. Die Tätigkeitsnachweise des Mitarbeiters des Verleihers sind nach Vorlage von einem bevollmächtigten Vertreter des Entleihers zu unterzeichnen.

5.2. Der Entleiher hat eventuell bestehende Einwendungen gegen die ihm wöchentlich zur Abzeichnung vorgelegten Tätigkeitsnachweise innerhalb von einer Woche nach Vorlage schriftlich gegenüber dem Verleiher geltend zu machen.

6. Abwerben

Sollte der Entleiher in unzulässiger Weise einen Mitarbeiter des Verleihers abwerben (§ 826 BGB; § 1 UWG) so ist der Verleiher berechtigt, Schadensersatz und Unterlassung zu fordern.

7. Mitarbeiter

7.1. Wird die Arbeitsaufnahme von einem Mitarbeiter des Verleihers verweigert oder abgebrochen, stellt der Verleiher eine Ersatzkraft. Verfügt er über keine Ersatzkraft wird er von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei, ohne dass der Entleiher zum Schadenersatz berechtigt ist.

7.2. Stellt der Entleiher am ersten Tag der ersten Arbeitsaufnahme fest, dass der Mitarbeiter des Verleihers sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet, so hat er einen Anspruch auf Austausch des Mitarbeiters und ihm werden für den Fall, dass er den Austausch bereits nach dem ersten Tag begehrt, die Kosten für diesen Tag nicht berechtigt.

8. Personalvermittlung nach vorheriger Überlassung

8.1. Übernimmt der Entleiher den Mitarbeiter aus dem Überlassungsvertrag, so hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an den Auftragnehmer zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten 6 Monate nach Beginn der Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 7. bis 9. Monats nach Beginn der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter und bei einer Übernahme innerhalb des 10. bis 12. Monats nach Beginn der Überlassung 1,5 Bruttomonatsgehälter.
8.2. Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Mitarbeiter und dem Entleiher.

9. Personalvermittlung ohne vorherige Überlassung

9.1. Die Tätigkeit von All Service Personaldienstleistungs-GmbH kann auch die Personalvermittlung von Fach- und Führungskräften auf der Grundlage von konkreten Anforderungsprofilen umfassen, soweit vereinbart.

9.2. All Service Personaldienstleistungs-GmbH berät den Auftraggeber, führt die Recherche durch, unternimmt die Vorauswahl anhand der vorliegenden Bewerbungsunterlagen, das Interview mit den Bewerbern, die Koordinierung von Vorstellungsterminen und die Teilnahme beim Vorstellungsgespräch mit dem Auftraggeber; der Auftraggeber trifft die alleinige Entscheidung darüber, ob und welchen Bewerber er einstellen möchte; All Service Personaldienstleistungs-GmbH schuldet keinen Erfolg bei der Vermittlung eines Bewerbers; All Service Personaldienstleistungs-GmbH kann jederzeit die Vermittlungstätigkeit ohne Angaben von Gründen unterbrechen oder einstellen; für Schäden, die dem Auftraggeber durch den Bewerber entstehen, haftet All Service Personaldienstleistungs-GmbH nicht.

9.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Daten und Unterlagen für einen Vermittlungsauftrag zu Verfügung zu stellen.

9.4. Mit dem Zustandekommen eines Arbeits- oder Dienstvertrages zwischen dem Auftraggeber und einem oder mehreren von All Service Personaldienstleistungs-GmbH vermittelten Arbeitssuchenden ist die Tätigkeit von All Service Personaldienstleistungs-GmbH erfolgreich erfüllt. Damit entsteht der Vergütungsanspruch. Dieser Anspruch entfällt nicht, wenn der Arbeitsvertrag auch vor Arbeitsantritt gelöst, gekündigt, angefochten, aufgehoben oder kurzfristig oder vorzeitig beendet wird.

9.5. Für die Vermittlung steht All Service Personaldienstleistungs-GmbH ein Honorar in der vereinbarten Höhe zu. Das Honorar beträgt 30% eines Brutto-Jahreseinkommen (inkl. Sonderzahlungen).

9.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, All Service Personaldienstleistungs-GmbH spätestens 5 Tage nach dem Zustandekommen eines Vertrages ohne Aufforderung eine Kopie des abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu übermitteln.

9.7. Auslagen der Bewerber/innen für Vorstellungsgespräche im Hause des Auftraggebers werden vom Auftraggeber direkt erstattet. Reise- und Übernachtungskosten, die All Service Personaldienstleistungs-GmbH im Rahmen eines Auftrages und auf Wunsch des Auftraggebers entstehen, sind vom Auftraggeber direkt an All Service Personaldienstleistungs-GmbH zu erstatten. Bei vereinbarter anzeigengestützter Personalsuche sind die damit einhergehenden Kosten für Insertion, etc. innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung direkt an All Service Personaldienstleistungs-GmbH zu erstatten.

10. Zahlungsbedingungen

10.1. Rechnungen sind netto ohne Abzug sofort nach Erhalt zu bezahlen. Skontoabzüge werden soweit nicht vertraglich vereinbart, nicht anerkannt.

10.2. Die Nichteinhaltung der Zahlungstermine berechtigt den Verleiher zum sofortigen Abzug der verliehenen Mitarbeiter.

10.3. Die Mitarbeiter des Verleihers sind nicht zum Inkasso berechtigt; Schuldbefreiend kann der Entleiher nur an den Verleiher leisten.

10.4. Sofern nichts anderes vereinbart, wird die Vergütung für die Personalvermittlungsleistung spätestens 10 Tage nach Zustandekommen des Arbeitsvertrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Bewerber/der Bewerberin fällig; Es fällt bei der Vermittlung mehrerer Bewerber/innen für jeden zustande gekommenen Arbeitsvertrag jeweils gesondert an. Auf alle Beträge ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich zu bezahlen.

11. Haftung

11.1. Der Verleiher haftet bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit

11.2. Für Schadensersatzansprüche haftet der Verleiher nur eingeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig aufgrund unmittelbarer Kausalität zu vertreten sind, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit für jede Art von Fahrlässigkeit, darüber hinaus nur nach Maßgabe von Gefährdungstatbeständen. Für sonstige schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Verleiher – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für vertragstypische, d.h. für aus objektiver Sicht vorhersehbare, Schäden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet der Verleiher nicht. Dies gilt für Sach- und Vermögensschäden.

12. Vertragskündigung

Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) gekündigt werden. Zur Entgegennahme der Kündigung sind nicht die Mitarbeiter des Verleihers bevollmächtigt und/oder berechtigt. Eine wetterbezogene, fristlose Kündigung ist ausgeschlossen.

13. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

13.1. Der Entleiher ist zur Aufrechnung mit ihm gegenüber dem Verleiher zustehenden Forderungen nur dann berechtigt, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

13.2. Der Entleiher ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, als sein Gegenrecht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

14. Datenspeicherung

Geschäftsnotwendige Daten werden im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, elektronisch gespeichert, verarbeitet und verwaltet.

15. Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand und Schriftform

15.1. Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages sowie vorstehender Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, was ebenfalls für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gilt.

15.2. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Regelungen ist unter Anwendung des § 157 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Regelung zu finden, die dem beiderseitigem Interesse der Vertragsparteien am nächsten kommt.

15.3. Für die Durchführung des Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.4. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag als Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart.

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