Allgemeine Geschäftsbedingungen der All-Service Security & Training
1. Allgemeine Dienstausführung
(1) Die All Service Security & Training übt ihre Sicherheitsdienstleistung als Revier-, Objektschutz- oder Sonderdienst als gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) erlaubnispflichtiges Gewerbe aus.
a) Der Revierdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Revierfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separat- / Objektschutzdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Sicherheitsmitarbeiter/In, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt ist/sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, der Betrieb der 24-Stunden besetzten VdS „C“ Notruf- und Serviceleitstelle sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und der All Service Security & Training werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Die All Service Security & Training erbringt ihre Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 in der jeweils gültigen Fassung), wobei sie sich ihres Personals oder im Einzelfall Unterauftragnehmern als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegen – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei der All Service Security & Training GmbH.
(4) Die All Service Security & Training ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern allein verantwortlich.
2. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Dienstanweisung/der Alarmplan maßgebend. Sie/er enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
3. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die All Service Security & Training im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt der All Service Security & Training die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen der All Service Security & Training GmbH umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen die All Service Security & Training über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
(3) Unter den hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jeder andere Gegenstand zum Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewählten Personen den Zugang in bestimmte Bereiche zu gestatten und anderen Personen diesen zu verweigern.
4. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung der All Service Security & Training zwecks Abhilfe mitzuteilen.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen beide Parteien nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn die All Service Security & Training nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.
5. Auftragsdauer
(1) Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.
(2) Die Kündigung der jährlichen Verlängerungen ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit möglich.
(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Vertrag nicht bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Der Verbraucher kann das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.
6. Ausführung durch andere Unternehmen
Die All Service Security & Training ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
7. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die All Service Security & Training den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist die All Service Security & Training verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
8. Vorzeitige Vertragsauflösung
Bei Umzug des Auftraggebers, Insolvenz sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
9. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung der All Service Security & Training wird der Vertrag nicht berührt.
10. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung der All Service Security & Training für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
(2) Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
(3) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.
(4) Die All Service Security & Training hat eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung abgeschlossen. Auf Wunsch wird dem Auftraggeber die nachgewiesen. Die Höhen der Versicherungssummen entsprechen denen der der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) in der Fassung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692). Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde.
Die Haftung der Firma All Service Security & Training ist mit nachfolgenden Haftungshöchstgrenzen beschränkt:
a) pauschal für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und –Vermögensschäden) 10.000.000,00 €
b) für Vermögensschäden und besondere Vermögensschäden 1.000.000,00 €
c) für das Abhandenkommen von fremden, berufsbezogenen Schlüsseln 500.000,00 €
d) für das Abhandenkommen bewachter Sachen 500.000,00 €
e) für Bearbeitungsschäden 5.000.000,00 €.
Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – und insoweit übernimmt die All Service Security & Training keine Haftung – insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der All Service Security & Training geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzes aufgrund von Personenschaden, sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der All Service Security & Training unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
12. Zahlung des Entgelts
(1) Das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen ist unverzüglich nach erfolgter Rechnungsstellung fällig.
(2) Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Diese Einschränkung des Aufrechnungsrechts gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Auftraggeber auch zurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können.
(3) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer Forderung in Zahlungsverzug, können alle übrigen Forderungen gegen ihn sofort fällig gestellt werden.
(4) Die All Service Security & Training ist berechtigt, Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten.
13. Preisänderung
(1) Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist die All Service Security & Training berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.
(2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.
(3) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu.
14. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
15. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der All Service Security & Training zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, der All Service Security & Training für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von der All Service Security & Training nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.
16. Datenschutz
(1) Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).
17. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtsverfolgung im Ausland
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung der All Service Security & Training. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und/oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
(2) Der Auftraggeber hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, zu tragen.
18. Schlussbestimmung
(1) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, wird ausgeschlossen.
(3) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
Frankfurt am Main
Stand: 06_2022
News aus der Unternehmensgruppe
Neuer Schulungsraum in Kelsterbach der All Service Security & Training GmbH
Frankfurt am Main, den 13.07.2022 – In Kelsterbach gibt es einen weiteren Schulungsraum für die All Service Security & Training GmbH. Das Ausbildungszentrum All Service Security & Training GmbH bietet qualitative und branchenspezifische Maßnahmen an. Dazu gehören auch die verschiedenen…
Das Ausbildungszentrum All Service Sicherheitsdienste GmbH am Flughafen-Berlin Schönefeld
Frankfurt/Berlin, 10.04.2018 – Am Flughafen-Berlin Schönefeld sind Schulungsräume des Ausbildungszentrums All Service Sicherheitsdienste GmbH nach den AZAV-Anforderungen zertifiziert. Qualität muss ständig erarbeitet und gebildet werden. Das Ausbildungszentrum All Service Sicherheitsdienste GmbH hat diesen Anspruch um qualitative und branchenspezifische Maßnahmen anzubieten.…
Ausbildungszentrum All Service Sicherheitsdienste GmbH ist Mitglied beim BDSW
Frankfurt, 16.06.2017 – Das Ausbildungszentrum All Service Sicherheitsdienste GmbH ist BDSW-Mitglied. Das Ausbildungszentrum All Service Sicherheitsdienste GmbH wurde als Mitglied im BDSW – BUNDESVERBAND DER SICHERHEITS-WIRTSCHAFT e.V. aufgenommen. Das Ausbildungszentrum ist ein kompetenter Partner für die Organisation sowie Durchführung von…
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